„Online-Durchsuchung erlaubt“ - Ein neues Grundrecht unterhalb der Wahrnehmungsschwelle

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Do, 28/02/2008 - 10:08

"Online-Durchsuchung erlaubt", so betitelte gestern Abend das ORF-Fernsehen seine Berichterstattung über das wegweisende Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts zur heimlichen Online-Durchsuchung.

"In Deutschland wird die Online-Durchsuchung von privaten Computern erlaubt, wenn auch unter strengen Auflagen. In Österreich sollen bald auch Bundestrojaner auf der privaten Festplatte schnüffeln dürfen. ..." heißt es dazu weiter auf der Homepage der Nachrichtensendung ZIB2.

Diese "Erlaubnis" der Karlsruher Richter liest sich bei anderen Quellen jedoch völlig anders: "Neues Grundrecht auf Gewährleistung von Vertraulichkeit und Integrität von Informationssystemen" heißt es etwa bei netzpolitik.org und der Heise-Newsticker betitelt seine Berichte über das Urteil mit "Bundesverfassungsgericht verwirft heimliche Online-Durchsuchungen im NRW-Verfassungsschutzgesetz" und "Neues "Computer-Grundrecht" schützt auch Laptops und Daten im Arbeitsspeicher".

Die Presseerklärung des deutschen Bundesverfassungsgerichts informiert über die Entscheidung mit dem Titel "Vorschriften im Verfassungsschutzgesetz NRW zur Online-Durchsuchung und zur Aufklärung des Internet nichtig".

Die Leitsätze zu der für den ORF im Zentrum stehenden "Erlaubnis" im Wortlaut:

  1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.
  2. Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, ist verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Die Maßnahme kann schon dann gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr in näherer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für das überragend wichtige Rechtsgut hinweisen.
  3. Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems ist grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen. Das Gesetz, das zu einem solchen Eingriff ermächtigt, muss Vorkehrungen enthalten, um den Kernbereich privater Lebensgestaltung zu schützen.
  4. Soweit eine Ermächtigung sich auf eine staatliche Maßnahme beschränkt, durch welche die Inhalte und Umstände der laufenden Telekommunikation im Rechnernetz erhoben oder darauf bezogene Daten ausgewertet werden, ist der Eingriff an Art. 10 Abs. 1 GG zu messen.
  5. Verschafft der Staat sich Kenntnis von Inhalten der Internetkommunikation auf dem dafür technisch vorgesehenen Weg, so liegt darin nur dann ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG, wenn die staatliche Stelle nicht durch Kommunikationsbeteiligte zur Kenntnisnahme autorisiert ist.
    Nimmt der Staat im Internet öffentlich zugängliche Kommunikationsinhalte wahr oder beteiligt er sich an öffentlich zugänglichen Kommunikationsvorgängen, greift er grundsätzlich nicht in Grundrechte ein.

Es gibt also viele Möglichkeiten dieses Urteil wahrzunehmen und darüber zu berichten.

Jedenfalls gibt das Urteil aber durchaus berechtigten Anlass auf die Hoffnung, dass das damit in Deutschland geschaffene neue Grundrecht sich als wesentlicher Meilenstein erweist, auf dem Weg zurück vom überschießenden Überwachungswahn zu einer ausgewogenen Sicherheitspolitik mit Respekt für die Freiheiten und (Grund-)Rechte der Menschen.

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